Begleitetes Fahren BF17

 

Seit dem 01.03.2005 können Jugendliche in Niedersachsen bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres den Führerschein der Klasse B erwerben. Dieses niedersächsische Modell, bei dem der junge Fahranfänger durch einen Erziehungsberechtigten begleitet werden muss, ist nun seit dem 01.03.2006 durch einen bundeseinheitlichen Modellversuch ersetzt worden.

 

Als Begleitpersonen kommen nun neben den Erziehungsberechtigten auch andere Personen in Betracht. Die Anforderungen an die Begleitperson sind jedoch in der neuen Regelung erhöht worden. Neu ist auch, dass neben der Führerscheinklasse B nun auch die Klasse BE im Rahmen des begleiteten Fahrens ab 17 erworben werden kann.

 

  • bis zum 18. Geburtstag darf nur gemeinsam mit einer Begleitperson gefahren werden
  • die Begleitperson muss namentlich eingetragen sein
  • die begleitende Person muss mindestens 30 Jahre alt sein
  • die begleitende Person muss mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B, BE oder 3 sein
  • die begleitende Person darf höchstens 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg haben
  • mit der Prüfbescheinigung darf nur in Deutschland gefahren werden
  • die Prüfbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis gültig
  • die Prüfbescheinigung  muss spätesten 3 Monate nach Vollendung des 18.Lebensjahres bei der zuständigen Behörde gegen den Führerschein eingetauscht werden
  • für das begleitende Fahren werden zusätzliche Anträge für alle Begleitpersonen benötigt, diese  erhält man in der Fahrschule. Außerdem werden  Kopien der Führerscheine und Ausweise der Begleitpersonen benötigt.